Merkblatt zur Datenschutzinformation für Vereinsmitglieder des Verschönerungsvereins Pfaffendorf VVV 1879 e.V, im Folgenden VVV genannt.
Erhebung von Daten
Neuen Mitgliedern ist im Zusammenhang mit der Aufnahme die Datenschutzinformation auszuhändigen. Sie dient der Transparenz über die im VVV verarbeiteten Daten. Neue Mitglieder erfahren so, wer seine Daten, auf welchem Wege, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange verarbeitet, d.h. erhebt, speichert, übermittelt oder nutzt.
Erhoben werden dürfen nur Daten, die zur Mitgliedschaft erforderlich sind, d.h. Vor- und Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtstag, Eintrittsdatum und Hochzeitstag und benötigte Bankdaten.
Bestandsmitglieder erhalten die Datenschutzinformation ebenfalls ausgehändigt, da sich bei diesen ebenfalls Daten ändern können, z. B. im Falle eines Umzugs oder den Wechsel einer Rufnummer oder der Bankverbindung.
Speicherung von Daten
Die Daten der Mitglieder sind so zu verwahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. Mit Unbefugten sind insbesondere auch Familienangehörige gemeint. Dementsprechend sind schriftliche Unterlagen sicher – z.B. in einem Schrank, wo nur Berechtigte aus dem Verein den Schlüssel zu besitzen – zu verschließen. Werden Mitgliederlisten elektronisch z. B. auf einem PC oder Tablett verwaltet, sind die Daten passwortgeschützt bzw. verschlüsselt abzulegen (z. B. in passwortgeschützten Word- oder Excel-Listen, passwortgeschützter Teil der Festplatte (Containerlösung), verschlüsselte externe Festplatten oder USB-Sticks oder in eVewa).
Weitergabe von Daten
An die jeweiligen Mitarbeiter im Verein dürfen nur Daten weitergegeben werden, die diese für ihre Tätigkeit benötigen. Diese sind:
Vor- und Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtstag, Eintrittsdatum und Hochzeitstag und benötigte Bankdaten.
Die Mitglieder des VVV dürfen die Kontaktdaten – Name, Anschrift und E-Mail- Adresse – an Dritte, also an Nicht-VVV-Mitglieder Daten nur dann weitergeben, wenn ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird (z.B. Organisation einer Veranstaltung des VVV).
Bei der Weitergabe von Daten per E-Mail ist zu beachten, dass personenbezogenen Daten in einen passwortgesicherten Anhang zu platzieren sind, d. h. Mitgliederlisten gehören in einen ZIP-Container. Das Passwort darf nicht über den gleichen Weg mitgeteilt und sollte daher telefonisch oder mündlich ausgetauscht werden. Bei gruppenübergreifenden E-Mail-Verteilern sind die E-Mail-Adresse in das sogenannte bcc Feld („blind carbon copy“) einzutragen. Nur dann ist gewährleistet, dass der Empfänger die E-Mail-Adressen der anderen Empfänger nicht zur Kenntnis nehmen kann.
Für die Kommunikation von Daten per Smartphone sind sichere Messenger, z.B. Threema, Wire oder Teamwire, zu verwenden. WhatsApp ist zwar der verbreitetste Messenger, aber speichert sämtliche Ihrer Kontakte im Klartext auf Servern in den USA. Die Kommunikation ist zwar verschlüsselt, geschieht aber auch über amerikanische Server. Datenschutzrechtlich ist das bedenklich. Im privaten Zusammenhang ist die Nutzung von WhatsApp zulässig, aber im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht.
Löschung von Daten
Nach Austritt von Personen sind die personenbezogenen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bzw. wenn nicht mehr mit Rückfragen u. dgl. wegen der erloschenen Mitgliedschaft zu rechnen ist, zu löschen. Die Löschung darf erst dann erfolgen, wenn die Daten für die Dokumentation von Abrechnungen nicht mehr benötigt werden. Für die Archiv- und Chronikarbeit können die Daten, soweit Sie von öffentlichem Interesse sind gespeichert bleiben.
Fotos
1. Fotos bei öffentlichen Veranstaltungen
Bei öffentlichen Veranstaltungen, z. B. Gemeindefesten, sind Fotos auch ohne Einwilligung erlaubt, wenn die Veranstaltung im Vordergrund steht. D.h. Portrait- Aufnahmen sind ohne Einwilligung nur erlaubt, wenn die Veranstaltung noch im Hintergrund sichtbar ist. Ohne ausdrückliche Einwilligung ist das Fotografieren auch zulässig, sofern die Personen sichtbar für das Foto posieren. Darin liegt ein sogenanntes konkludentes Einverständnis vor.
Dennoch sollte generell vor jedem Foto gefragt werden, ob es gemacht werden darf. Dies gilt insbesondere bei Fotos von Kindern oder Personen mit eingeschränktem Urteilsvermögen. Hier sind bis zur Einsichtsfähigkeit, ca. zwischen 14 und 16 Jahren, auch die Eltern bzw. der rechtliche Betreuer zu fragen.
Werden die Fotos im Anschluss in das Internet gestellt, sodass sie einem unbegrenzten Kreis von Personen bekannt werden können, ist auch darauf hinzuweisen, denn sind Fotos erst einmal im Internet, können sie nur noch schlecht komplett gelöscht werden.
2. Fotos bei privaten Veranstaltungen
Bei privaten Veranstaltungen, z. B. Treffen verschiedener Ortsgruppen oder Reisen etc., sind Fotos streng genommen nur zulässig, wenn die Personen vorab ihr Einverständnis erteilt haben. Da das Einholen von Einverständnissen je nach Größe der Veranstaltung unpraktisch ist, sollte im Rahmen der Einladung und bei der Begrüßung auf das Anfertigen von Fotos, dem Zugang zu den Fotos für alle einverstandenen Teilnehmer sowie um Mitteilung eines Widerspruches hingewiesen werden. Dazu ist vor der Anfertigung der Fotos während der Veranstaltung jeweils mündlich“ um Erlaubnis zu bitten. Nur denjenigen Personen sollte im Anschluss an die Veranstaltung der Zugang zu den Fotos gewährt werden, die ihr Einverständnis erteilt haben. Sollten die Fotos ins Internet gestellt oder in einer Zeitung veröffentlicht werden, ist im Rahmen der Einladung oder Begrüßung auch auf diesen Umstand samt Risiken hinzuweisen.
Vorstand des Verschönerungsvereins Pfaffendorf VVV 1879 e. V.